Gesetze / Bundesbeamtengesetz

BBG

§ 125 Dienstweg bei Anträgen und Beschwerden

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2023

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/125#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/125#abs-2 (2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/125#abs-3 (3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.

←§ 124 →§ 126